130 Wohnort am Sitz der Nebenstelle haben, oder Angestellte im Nebenberuf verwendet werden. WQ) Über die Abfertigung für einzelne Betriebe vergl. § 11 Abfs. 3. O) Veränderungen in den Bezirken der Eichämter werden im Regierungsblatt veröffent- licht, die ständigen Nebenstellen und die Gemeindefaßeichämter sind durch die Zentralstelle für Gewerbe und Handel in den Amtsblättern der beteiligten Oberämter bekannt zu geben, außerdem wird ein Verzeichnis der staatlichen Eichämter und der Gemeindefaßeichämter sowie der ständigen Nebenstellen nebst Befugnissen im Amtsblatt des Ministeriums des Innern veröffentlicht werden. 8 16. Die Eichbeamten. (1) Die Eichbeamten sind der allgemeinen Dienstaufsicht der Oberämter, in deren Bezirk der Sitz des Eichamts sich befindet, und der Zentralstelle für Gewerbe und Handel unter— stellt. (2) Die Beamten und Angestellten der Eichämter sind von den Oberämtern durch Gelöbnis an Eidesstatt (vergl. Ministerialverfügung vom 2. April 1879, Amtsbl. S. 137) zu ver- pflichten. G) Der Eichamtsvorstand führt die Dienstaufsicht über die übrigen Beamten und Ange- stellten des Eichamts und der Nebenstellen, sowie über die Gemeindefaßeichämter. Die Stellvertretung besorgt der nach dem Dienstalter nächste Beamte, soweit nicht von der Aufsichtsbehörde etwas anderes bestimmt wird. (0) Den Beamten und Angestellten der Eichämter wird die Verpflichtung zur Verschwiegen- heit besonders eingeschärft. Namentlich dürfen sie Geschäfts= und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt verwerten. (5) Den Beamten und Angestellten der Eichämter ist der Vertrieb von Meßgeräten, die außerdienstliche entgeltliche Beschäftigung in Betrieben, in denen Meßgeräte hergestellt werden, die private entgeltliche Instandsetzung von Meßgeräten, jede dienstliche und außer- dienstliche Mitwirkung bei Feststellung und Bezeichnung des Raumgehalts der Schank-