133 8 21. Die Eichgeräte der Gemeindefaßeichämter. (0) Die Gemeindefaßeichämter müssen mit den vorgeschriebenen Gebrauchsnormalen, Hilfsmitteln und Stempeln wie mit der erforderlichen Anzahl entweder von Kubizier- apparaten oder von Dezimalbrückenwagen und Gewichten ausgestattet sein. (2) Die Stempel haben die für das betreffende Gemeindefaßeichamt vorgeschriebene Ordnungszahl zu tragen. (3) Die Kubizierapparate oder die Dezimalbrückenwagen und Gewichte müssen den von der Zentralstelle für Gewerbe und Handel vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen. (4) Kubizierapparate, Normale und Hilfsmittel sind durch Vermittlung der Zentralstelle für Gewerbe und Handel anzuschaffen. 8 22. Die Behandlung der Eichgeräte. (0) Der Gemeindeeichmeister hat die Stempel und die Gebrauchsnormale außerhalb der Gebrauchszeit sorgfältig einzuschließen. (2) Unbrauchbar gewordene Stempel hat er an die Zentralstelle für Gewerbe und Handel einzusenden, welche sie entwertet und die erforderlichen neuen Stempel verabfolgt. (8) Der Gemeindeeichmeister hat darauf Bedacht zu nehmen, daß die Eichgeräte richtig bleiben. Besteht schon vor der durch die Eichämter vorzunehmenden Prüfung (8 24) der Verdacht der Unrichtigkeit der Eichgeräte, so hat er das Eichamt in Kenntnis zu setzen. *23. Das Verfahren der Gemeindefaßeichämter. (1) Die Eichung darf nur im Eichraum mit einwandfreiem Wasser und mit den in § 21 vorgeschriebenen Geräten erfolgen. Ausnahmen von der Eichung im Eichraum kann der Ortsvorsteher in einzelnen Fällen zulassen. () Im übrigen gelten für das Verfahren der Gemeindefaßeichämter dieselben Bestim- mungen wie für die Eichämter.