134 (8) Innerhalb der Bestimmungen des Abs. 2 sind die Gemeindebehörden zur Regelung des Geschäftsbetriebs befugt (Art der Gebührenerhebung; Anmeldung zur Abfertigung der Meßgeräte; Festsetzung bestimmter, öffentlich bekannt zu machender Tage und Stunden für die Anmeldung und Abfertigung der Meßgeräte usw.). 8 24. Die Aufsicht über die Gemeindefaßeichämter. (0) Die Gemeindefaßeichämter unterstehen in eichtechnischer Hinsicht dem staatlichen Eichamt, in dessen Bezirk sie liegen, und weiterhin der Zentralstelle für Gewerbe und Handel, im übrigen dem Gemeinderat und den ordentlichen Gemeindeaufsichtsbehörden. (2) Die Zentralstelle für Gewerbe und Handel hat periodische Prüfungen der Gemeinde- faßeichämter (Geschäftsführung, Eichgeräte u. dergl.) vornehmen zu lassen. (8) Die Normale der Gemeindefaßeichämter sind den Eichämtern auf deren Verlangen periodisch zur Prüfung vorzulegen. (h Die Kosten (Abs. 2 und 3) hat die Gemeinde zu tragen. (0) Die Gemeindebehörden haben der Zentralstelle für Gewerbe und Handel die Eichtag- bücher und jährliche Geschäftsübersichten nach den von ihr erlassenen Vorschriften vorzu- legen. g 26. Eichungen der staatlichen Eichbeamten. Der Eichraum und die Ausrüstung des Gemeindefaßeichamts muß den staatlichen Eichbeamten zur Vornahme von Eichungen jederzeit unentgeltlich zur Verfügung ge— stellt werden. 8 26. Die Eichgebühren der Gemeindefaßeichämter. (0) Die Gebühren, welche von den Gemeindefaßeichämtern für die von ihnen vorge— nommene Abfertigung der Meßgeräte anzusetzen sind, fließen in ihrem vollen Betrage in die Gemeindekasse.