— — — # — — — 7.— — —— ————— — — — — — — – 144 muß, im Benehmen mit den Steuer= und Zollbehörden, die den Eichämtern alljährlich bis zum 10. Januar die in Betracht kommenden Geräte bezeichnen werden. War ein Meß- gerät bei der eichamtlichen Abfertigung zu beanstanden, so ist dies dem zuständigen Bezirks- steueramt oder Hauptzollamt mitzuteilen. Die nur zu steuer= oder zollamtlichen Zwecken bestimmten Meßgeräte werden ausschließlich durch die Steuer= und Zollbeamten kontrol- liert. L. Fischversandgefüße für den Eisenbahnverkehr. 8 42. (0) Sendungen von lebenden Fischen erhalten nach den Vorschriften der Eisenbahn- verwaltung beim Eisenbahntransport dann Vergünstigungen, wenn die Fische in geeichten Gefäßen oder wenigstens in solchen versendet werden, welche von den dazu befugten Eich- behörden nach den nachfolgenden Bestimmungen beglaubigt sind. (2) Die Fischversandgefäße müssen aus Holz oder Metall sein. Sie können Tonnen-, Kübel-, Kannen= oder Kastenform haben und mit Luftlöchern, Luftzuführungsrohren, Ein- satzkästen für Eis und anderen zur Erhaltung der Fische dienenden Hilfseinrichtungen ver- sehen sein. 2 Raumgehalt ist derjenige größte Raum, welcher bei wagrechter oder senkrechter Stellung der Hauptachse und bei unverschlossenen Offnungen des Gefäßes außer von den Wandungen noch von dem höchstmöglichen Wasserspiegel begrenzt wird. #) Das Ergebnis der Raumgehaltsermittlung ist in vollen Litern auf dem Gefäß einzu- brennen oder aufzuschlagen. Die Beglaubigung dieser Angabe erfolgt durch Einbrennen oder Aufschlagen des Wortes „Eichamt“ und die darunter gesetzten, durch einen horizontalen Strich in Bruchform getrennten Ordnungsnummern des Amtes. Beglaubigungsscheine werden nicht ausgestellt. (5) Die Benützung der nur beglaubigten Gefäße im eichpflichtigen Verkehr ist unstatthaft. [0) Zur Beglaubigung der Fischversandgefäße sind befugt die Eichämter Stuttgart, Rottweil, Ulm und Biberach, die Nebenstellen Geislingen, Ludwigsburg, Nürtingen, Wangen i. A., sowie die Faßeichnebenstellen Giengen a. Br. und Nagold.