164 Gebieten höchstens insoweit genehmigen oder zulassen, als je der Gesamtpreis der zuge— lassenen Lose und Losabschnitte aller Lotterien und Ausspielungen in den ersten vier Jahren 80 Pfennig, in den nächsten drei Jahren 70 Pfennig, von da ab 60 Pfennig jährlich auf den Kopf der Bevölkerung nicht übersteigt. Lotterien nach Art der Klassenlotterie und der Staatslotterien einschließlich der von einem Staate verpachteten Lotterien sind von der Genehmigung oder Zulassung aus— geschlossen. Ziehungen dürfen nicht stattfinden während der Zeit des Vertriebs der Lose zur ersten Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie und während der Ziehung dieser Klasse. Artikel 3. Die Königlich Bayerische, die Königlich Württembergische und die Großherzoglich Badische Regierung werden gegen das Spielen in Geld-, Sach= oder gemischten Lotterien, die von ihnen nicht genehmigt oder zugelassen sind, und gegen den Vertrieb von Losen und Losabschnitten solcher Lotterien und Ausspielungen gesetzliche Strafbestimmungen er- lassen, die mit den im Königreiche Preußen bestehenden Strafvorschriften im wesentlichen übereinstimmen. Ebenso werden die Regierungen der süddeutschen Staaten während der Dauer des Vertrags ähnliche Strafbestimmungen gegen den Privathandel mit Losen der Preußisch- Süddeutschen Klassenlotterie erlassen und aufrechterhalten, wie sie im Königreiche Preußen für den Privathandel mit preußischen Staatslosen in Geltung sind. Artikel 4. Wegen des Betriebs der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie und wegen des hieraus fließenden Einkommens bleibt deren Verwaltung in den Gebieten der vertrag- schließenden Staaten von allen Steuern und Abgaben frei, für wessen Rechnung solche auch immer erhoben werden. Den Einnehmern der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie darf wegen des Vertriebs von Losen und Losabschnitten dieser Lotterie irgend eine besondere Steuer oder Abgabe von dem Staate oder einem Kommunal= oder sonstigen Verbande nicht auferlegt werden.