165 Artikel 5. Die Königlich Bayerische, die Königlich Württembergische und die Großherzoglich Badische Regierung sind befugt, für ihre Gebiete auf ihre Kosten je eine Behörde zu be- stimmen, der die Anstellung, Uberwachung, Bestrafung und Entlassung der Lotterie- einnehmer ihres Gebiets zusteht. Diese Behörde kann zur Überwachung auch Geschäfts- prüfungen vornehmen. Daneben bleibt die Generallotteriedirektion zu Geschäftsprüfungen befugt, die sie nach vorheriger Verständigung der bestellten Landesbehörde durch ihre Mitglieder oder Beamten ausführen lassen kann. Die Einnehmer der süddeutschen Staaten erhalten die Benennung „Einnehmer der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie“. Die Einnehmerstellen führen die Bezeichnung „Königlich Bayerische (Königlich Württembergische, Großherzoglich Badische) Einnahme der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie". Vor der Annahme eines Lotterieeinnehmers wird der Generallotteriedirektion zur Außerung etwaiger Bedenken Mitteilung gemacht werden. Die Bestrafung oder Entlassung eines Lotterieeinnehmers wird, und zwar in der Regel vorher, der Generallotteriedirektion zur Kenntnis gebracht werden. Im übrigen werden die Regierungen der süddeutschen Staaten bei der Annahme von Lotterieeinnehmern die preußischen Vorschriften über deren Eigenschaften tunlichst zu- grunde legen. Ebenso werden die preußischen Vorschriften über die Sicherheitsleistung, die Geschäftsführung, die Stellung und die Vergütung der Lotterieeinnehmer auch für die Lotterieeinnehmer des Königreichs Bayern, des Königreichs Württemberg und des Großherzogtums Baden in Geltung gesetzt werden. Die Lotterieeinnehmer werden, unbeschadet der Bestimmungen im Abfs. 1 dieses Artikels, der Generallotteriedirektion unterstellt, die zur Erteilung von Warnungen und zu Vorhaltungen aus Anlaß der Geschäftsführung befugt ist. Von solchen Warnungen und Vorhaltungen ist der nach Abs. 1 dieses Artikels bestellten Behörde Mitteilung zu machen. Die Zuteilung der Lose zum Vertriebe sowie eine etwaige nicht Strafzwecken dienende Kürzung der Zahl der zu vertreibenden Lose erfolgt unmittelbar von der Generallotterie- direktion, mit der auch die Abrechnung und der sonstige Geschäftsverkehr unmittelbar