168 Regierungen selbständig zu. Erfolgt eine derartige Kündigung, so soll der Vertrag für di anderen Regierungen weiter in Geltung bleiben, ebenso wie in dem Falle, wenn di Königlich Preußische Regierung die Kündigung des Vertrags nicht gegenüber allen dre süddeutschen Regierungen aussprechen sollte. Artikel 9. Die Generallotteriedirektion ist berechtigt, Lose für die Preußisch-Süddeutsche Klassen lotterie in den Gebieten der drei süddeutschen Staaten durch die daselbst anzunehmendel Lotterieeinnehmer schon vor dem 1. Juli 1912 zu vertreiben und die hierzu nötigen An ordnungen nach Maßgabe dieses Vertrags schon vor diesem Zeitpunkte zu treffen. Anderseits sind, falls dieser Vertrag von einer Seite gekündigt und nicht durch einer anderen Vertrag ersetzt wird, die Regierungen der süddeutschen Staaten befugt, sofern si alsdann nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Preußen eine eigene Staats lotterie einzurichten oder eine andere Lotterie zuzulassen gewillt sind, die hierzu nötige Veranstaltungen, einschließlich des Losevertriebs, schon von dem dem Vertragsablauf vorhergehenden 1. Juli ab zu treffen oder zu gestatten. Artikel 10. Der Königlich Preußischen Regierung bleibt es unbenommen, noch mit andere Staaten Verträge zur Regelung der Lotterieverhältnisse zu schließen. Artikel 11. Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt werden der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie möglich in Berlin bewirkt werden Dessen zu Urkund haben die Kommissare den gegenwärtigen Vertrag unterzeichne und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen in Berlin, den 29. Juli 1911. (L. S.) Fritz von Graevenitz. (L. S.) Dr. Leopold Hegelmaier (L. S.) Dr. Wilhelm Wolf. (L. S.) Hans von Schoen. (L. S.) Dr. Fritz Nieser. (L. S.) Dr. Felix Lewald. (L.S.) Dr. Adbolf Goedecke. (I. S.) Albrecht Lentze.