169 Schlußprotokoll zum Staatsvertrage vom 29. Juli 1911. Die unterzeichneten Kommissare waren heute zusammengetreten, um zum Abschluß und zur Vollziehung des wegen Regelung der Lotterieverhältnisse zwischen Württemberg, Bayern und Baden einerseits und Preußen andererseits vereinbarten Staatsvertrags zu schreiten. Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den Verein- barungen des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen ausgenommen worden: I. Jede der beteiligten Regierungen schließt den Vertrag nur unter der Voraussetzung der Zustimmung der Landesvertretung ihres Staates ab. Wird auf seiten eines der süddeutschen Staaten die erforderliche Zustimmung von der Landesvertretung nicht erteilt, so soll der Vertrag zwischen der Königlich Preußischen Regierung und den betreffenden anderen Regierungen oder auch nur der einen anderen Regierung gleichwohl gelten. II. Zu Artikel 1 Abs. 1 und 2. 1. Die Königlich Bayerische Regierung, die Königlich Württembergische Regierung und die Großherzoglich Badische Regierung sind darüber einig, daß das süddeutsche Mitglied der Königlich Preußischen Generallotteriedirektion bis auf weitere Vereinbarung von der Königlich Bayerischen Regierung vorgeschlagen wird. Es ist in Aussicht genommen, hierzu eine juristisch vorgebildete Persönlichkeit auszuwählen, damit dem Mitgliede gleich- zeitig Justitiargeschäfte übertragen werden können. Das Mitglied wird von Seiner Majestät dem Könige von Preußen ernannt werden und während seiner Beschäftigung bei der Generallotteriedirektion Besoldung und Wohnungsgeldzuschuß aus der Königlich Preußischen Staatskasse nach Maßgabe der für die Lotteriedirektoren geltenden preußischen 2