172 4. Die von den süddeutschen Lotterieeinnehmern verwirkten Vertragestrafen fließen in die Einzelstaatskassen der süddeutschen Staaten. Die von ihnen für ihre Geschäftsführung zu leistende Sicherheit ist für die Königlich Preußische Staatskasse, vertreten durch die Generallotteriedirektion in Berlin, zu bestellen. Sie ist in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs oder in solchen der einzelnen an der Preußisch-Süddeutschen Klassen— lotterie beteiligten Bundesstaaten oder in entsprechenden Schuldbuchforderungen zu leisten. Welche weiteren Wertpapiere hierzu etwa noch verwendet werden können, bleibt der Vereinbarung mit der Königlich Preußischen Regierung im Wege des Schriftwechsels vorbehalten. 5. Wird durch die endgültige oder einstweilige Erledigung einer Lotterieeinnehmerstelle oder aus anderem Anlaß, insbesondere im Anschluß an eine Geschäftsprüfung, die dringliche Einrichtung einer vorläufigen Verwaltung der Stelle oder eine ähnliche dringliche Maß- regel nötig, so wird die nach Artikel 5 Abs. 1 des Vertrags zuständige Behörde das Erforder- liche veranlassen, sich gegebenenfalls mit der Generallotteriedirektion tunlichst vorher ins Benehmen setzen, jedenfalls aber dieser sogleich nach Eintritt des betreffenden Falles Mit- teilung zugehen lassen. 6. Die vertragschließenden Regierungen befinden sich darüber im Einverständnisse, daß es der Generallotteriedirektion auch abgesehen von den Fällen des Artikel 5 Abs. 6 des Vertrags unbenommen bleiben muß, in Angelegenheiten, die von geschäftlichem Interesse für sie sind, mit den zuständigen Behörden und Beamten Bayerns, Württembergs und Badens sich in Verbindung zu setzen, in dringenden Fällen unmittelbar, sonst durch Ver- mittelung der nach Artikel 5 Abs. 1 des Vertrags berufenen Behörde. VI. Zu Artikel 6. 1. Ein Verlust im Sinne des Artikel 6 Abs. 3 des Vertrags ist vorhanden, wenn und insoweit der durch den Absatz von Losen in einem der süddeutschen Staaten für die Preußische Staatskasse erzielte Gewinn die von Preußen in den ersten fünf Jahren der Vertragsdauer gezahlten festen Jahressummen nicht erreicht. Als Gewinn gilt hierbei ein dem plan- mäßigen Gewinnabzug entsprechender Prozentsatz (gegenwärtig 14 vom Hundert) von allen