176 Königliche Verordunung, · betreffend die Veröffentlichung des Staatsvertrags zwischen Württemberg und Baden über dit Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten vom 12. De zember 1908 und des Nachtragsübereinkommens zu diesem Staatsvertrage vom 15. Dezember 1910 Vom 18. Juni 1912. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nachdem der zwischen Württemberg und Baden abgeschlossene Staatsvertrag von 12. Dezember 1908 über die Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen der beiderseitigen Staatsgebieten und das Nachtragsübereinkommen zu diesem Staatsvertrag vom 15. Dezember 1910 die Zustimmung Unserer getreuen Stände erlangt haben un beiderseitig ratifiziert worden sind, verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staats ministeriums, daß dieser Vertrag nebst dem Nachtragsübereinkommen öffentlich bekann gemacht werde. Gegeben Bebenhausen, den 18. Juni 1912. Wilhelm. Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßle:r Staatsvertrag zwischen Württemberg und Baden über die Verstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten. Die Königlich Württembergische und die Großherzoglich Badische Regierung habe in der Absicht, weitere Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebiete zu vereinbaren, Bevollmächtigte ernannt, die vorbehältlich der Allerhöchsten Ratifikatio nachstehenden Vertrag verabredet haben: