178 Artikel 5. Falls nicht zwischen beiden Regierungen eine Verständigung dahin zustande kommt, daß der Betrieb der einen oder andern Bahn auf der ganzen Strecke einer Verwaltung auf deren eigene Rechnung übertragen wird, soll nach der von den Regierungen zu treffen- den näheren Vereinbarung soweit tunlich ein einheitlicher Betrieb, geeignetenfalls unter Einbeziehung anschließender Bahnstrecken, in der Weise eingerichtet werden, daß eine Verwaltung entweder die Besorgung des gesamten Betriebs= und Bahnunterhaltungs- dienstes auf gemeinsame Rechnung oder die Besorgung des Fahrdienstes übernimmt. Artikel 6. Die volle Landeshoheit verbleibt jeder Regierung auf ihrem Staatsgebiet. Die bahn= und betriebspolizeiliche Aufsicht wird von dem Bahnpersonal desjenigen Staats, auf dessen Gebiet die Bahnstrecke gelegen ist, ausgeübt, soweit von beiden Regie- rungen nicht in der nach Artikel 5 zu treffenden Vereinbarung eine anderweite Bestimmung getroffen wird. Artikel 7. Die Fahrpläne für die Bahnen sind jeweils von beiden Verwaltungen gemeinsam festzustellen. Dabei ist auf das möglichste Ineinandergreifen der Züge mit den sonstigen auf den Anschlußstationen verkehrenden Zügen Bedacht zu nehmen. In beiden Richtungen der Bahnen sollen täglich mindestens vier Züge mit Personen- beförderung geführt werden. Artikel 8. Jeder Teil wird für die auf seinem Gebiet gelegenen Strecken die auf seinen sonstigen Linien geltenden Tarife anwenden, soweit nicht durch die in Artikel 5 vorbehaltene Ver- einbarung etwas anderes bestimmt wird. Artikel 9. Bezüglich der Benützung der Bahnen zu Postzwecken bleibt Vereinbarung zwischen den beteiligten Postverwaltungen vorbehalten.