180 den Bahnbetrieb auf dem Staatsgebiet der anderen Verwaltung von jeder Staats-, Gemeinde-, Bezirks= und Kreisabgabe befreit sein. Stuttgart, den 12. Dezember 1908. Metzger Schulz Königlich Württembergischer Ministerialrat. Großh. Badischer Ministerialdirektor. Nachtragsübereinkommen zu dem Staatsvertrag zwischen Württemberg und Baden vom 12. Dezember 1908. Die Königlich Württembergische und die Großherzoglich Badische Regierung haben zur Ergänzung des Staatsvertrags vom 12. Dezember 1908 über die Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten Bevollmächtigte er- nannt, die folgendes vereinbart haben: 1. Falls die Württembergische Regierung die spätere Fortsetzung der Nebenbahn Bretten—Kürnbach über Sternenfels nach Leonbronn zum Anschluß an die Bahr Lauffen am Neckar—Leonbronn wünschen würde, wird von Baden die Strecke vor Kürnbach bis zur badisch-württembergischen Landesgrenze, von Württemberg die weitere Strecke je auf eigene Rechnung hergestellt werden. Im übrigen finder auch auf den Bau und Betrieb der Strecke Kürnbach—Leonbronn die Bestimmunger des Staatsvertrags vom 12. Dezember 1908 und des Schlußprotokolls hiezu sinn- gemäße Anwendung. 2. Dieses Übereinkommen soll mit dem Staatsvertrag ratifiziert werden und hierauf mit diesem Vertrag gleiche Kraft und Gültigkeit haben. So geschehen Pforzheim, den fünfzehnten Dezember im Jahre Eintausend neun hundert und zehn. Schall Schulz Königlich Württembergischer Direktor. Großh. Badischer Ministerialdirektor und Geheimerat