182 3. Körpermaße: Kubikmeter . . chm oder m' Kubikdezimeter .. ...(s(1modcr(1m" Kubikzentimeter ..... ...ccmodercm« Kubikmillimeter ... .....(«mmodermm3 Hektoliter... . .. III Liter . .... l Milliliter ...-...... ml 4. Gewichte: Tonne ...........t Doppelzentner...........dz Kilogramm........... kg Hektogramm . . .. hh9g Gramm.. gç . 6 Milligrammm.n. mg 1. Den Buchstaben werden Schlußpunkte nicht beigefügt. 2. Die Buchstaben werden an das Ende der vollständigen Zahlenauedrücke — nicht über das Dezimalkomma derselben — gesetzt, also 5,37m, — nicht 5 m 37 und nicht 5 m 37 cm —. 3. Zur Trennung der Einerstellen von den Dezimalstellen dient das Komma — nicht der Punkt —. Sonst ist das Komma bei Maß= und Gewichtszahlen nich anzuwenden, insbesondere nicht zur Abteilung mehrstelliger Zahlenausdrücke. Solche Abteilung ist durch Anordnung der Zahlen in Gruppen zu je 3 Ziffern, vom Komme aus gerechnet, mit angemessenem Zwischenraum zwischen den Gruppen zu bewirken Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, des Innern und der Finanzen, betreffend die Staatsprüfung im Baufach. Vom 31. Mai 1912. In der Ministerialverfügung über die Vornahme der Staatsprüfung im Baufach vom 14. August 1909 (Reg. Bl. S. 241) erhalten die zwei ersten Sätze des § 5 Abs. mit sofortiger Wirkung folgende neue Fassung: