185 2. Der § 10 erhält folgende Fassung: „Die gegenwärtige Verfügung findet keine Anwendung für die Herstellung, Aufbewahrung und Verarbeitung in gewerblichen Anlagen, die unter § 16 der Gewerbeordnung fallen. Auf andere, nicht unter § 16 der Gewerbeordnung fallende gewerbliche Anlagen, in denen die in § 1 und 2 genannten Flüssigkeiten bearbeitet oder zu technischen Zwecken verwendet werden, findet sie mit der Maßgabe Anwendung, daß Menge und Art der Lagerung der zum Gewerbebetrieb bestimmten Flüssigkeiten, unbeschadet der etwa für diese Betriebe ergangenen oder noch zu erlassenden besonderen Vorschriften, von der zuständigen Behörde nach Anhörung der Gewerbeinspektion festzusetzen sind."“ Stuttgart, den 19. Juni 1912. Pischek. ———————n————— — — Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 1