188 Im Enteignungsverfahren wird die Unternehmerin durch Stadtschultheiß Fischer in Waldenbuch vertreten. Als Enteignungsbehörde wird die K. Regierung für den Neckarkreis bestellt. Gegeben Bebenhausen, den 24. Juni 1912. Wilhelm. Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. fönigliche Verordnung, betreffend die Grdnungsstrafen. Vom 27. Juni 1912. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund des Art. 77 des Beamtengesetzes verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: 81. (0) Die Bestimmungen dieser Verordnung beziehen sich auf die Zuständigkeit der staat- lichen Behörden und Beamten zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die den Vor- schriften des Fünften Abschnitts des Beamtengesetzes über Ordnungsstrafen unterworfenen Personen und die Aufseher an den Strafanstalten und Gerichtsgefängnissen (zu vergl. § 1 Abs. 2 der K. Verordnung vom 24. Februar 1901, Reg. Bl. S. 47). (2) Ausgenommen ist das nach § 193 der Verfassungsurkunde bestellte ständische Amts- personal. 82. Die Befugnis, die zulässigen Ordnungsstrafen bis zur vollen gesetzlichen Höhe zu verhängen, steht zu: