189 1) dem Staatsministerium gegen seine ständigen Räte und gegen sämtliche Beamte des Verwaltungsgerichtshofs, jedoch gegen die Mitglieder dieses Gerichtshofs nur wegen einer in unmittelbarem amtlichem Verkehr mit dem Staatsministerium oder seinem Präsidenten begangenen Verletzung der Dienstpflicht; 2) dem Präsidenten des Staatsministeriums gegen die Kanzlei- und Unterbeamten des Staatsministeriums; gegen die ständigen Räte des Staatsministeriums kann er die Ordnungsstrafe des Verweises verhängen; 3) den Staatsministern oder Departementschefs gegen alle ihnen unmittelbar oder mittelbar untergebenen Beamten. Dem Vorstand des Justizministeriums steht jedoch diese Strafbefugnis gegen Richter nur wegen Verletzungen der Dienstpflicht zu, die in unmittelbarem amt— lichem Verkehr mit diesem Ministerium begangen worden sind. Soweit der Vorstand des Justizministeriums hienach nicht zuständig ist, wird er erforderlichenfalls die zuständige richterliche Disziplinarbehörde zum Einschreiten veranlassen; 4) dem Verwaltungsgerichtshof gegen seine Mitglieder mit Ausnahme der aus den ständigen Räten des Staatsministeriums entnommenen oder dem Oberlandes- gericht angehörenden Mitglieder, sowie gegen seine Kanzlei= und Unterbeamten, ferner gegen Beamte der nachgesetzten Stellen wegen einer in unmittelbarem amtlichem Verkehr mit ihm begangenen Verletzung der Dienstpflicht. g3. Der Vorstand des Verwaltungsgerichtshofs kann wegen Verfehlungen im Dienste selbst gegen die ihm untergebenen Kanzlei- und Unterbeamten und, wenn die Verfehlungen in unmittelbarem amtlichem Verkehr mit ihm begangen worden sind, gegen alle Beamte der nachgesetzten Stellen die zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch Geldstrafe nur bis zum Betrag von einhundert Mark, verhängen; gegen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts- hofs, soweit sie dessen Ordnungsstrafgewalt unterworfen sind (vergl. § 2 Nr. 4), kann er nur Verweise verhängen.