192 5) der Vorstand des Strafanstaltenkollegiums wegen Verfehlungen im Dienste selbst gegen die ihm untergebenen Kanzlei= und Unterbeamten und, wenn die Ver- fehlungen in unmittelbarem amtlichem Verkehr mit dem Vorstand begangen worden sind, gegen die Beamten der Strafanstalten und Gerichtsgefängnisse mit Ausnahme der Richter, sowie gegen die Aufseher; II. Im Departement der auswärtigen Angelegen- heiten, Politische Abteilung: der Vorstand der Archivdirektion gegen die ihm untergebenen Kanzlei= und Unterbeamten. " Gegen die ihm untergebenen höheren Beamten kann er nur Verweise ver- hängen; III. Im Departement der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung: 1) die Präsidenten der Generaldirektion der Staatseisenbahnen und der General= direktion der Posten und Telegraphen gegen die Kanzlei= und Unterbeamten der Generaldirektionen, sowie gegen die übrigen ihnen untergebenen Beamten; 2) die Abteilungsvorstände bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen und der Generaldirektion der Posten und Telegraphen gegen die der Abteilung zugeteilten Kanzlei= und Unterbeamten, sowie gegen die übrigen ihr untergebenen Beamten; IV. In den sonstigen Departements: die Vorstände der mit den Befugnissen eines Landeskollegiums ausgestatteten Zentralbehörden, der Ministerialabteilungen für den Straßen= und Wasserbau und für das Hochbauwesen, sowie der Kreisregierungen gegen die ihnen unmittelbar untergebenen Kanzlei= und Unterbeamten und gegen alle Beamte der nachgesetzten Stellen. Dem Vorstand des Steuerkollegiums als Gesamtkollegium steht die Strafbefugnis auch gegenüber den Kanzlei= und Unterbeamten der Abteilungen des