194 III. Im Departement des Kirchen= und Schulwesens: die Vorstände der Unterrichtsanstalten, Erziehungshäuser und Sammlungen gegen die ihnen untergebenen Kanzlei= und Unterbeamten. Gegen die sonstigen ihnen unterstellten Beamten, sowie gegen die ihnen unterstellten Lehrer und Lehrerinnen sind sie, soweit sich nicht aus den für sie erlassenen besonderen Dienstanweisungen ein anderes ergibt, zu Verweisen befugt; IV. Im Finanzdepartement: 1) die Vorstände der Bezirkssteuerämter (Kameralämter und Hauptsteueramt Stutt- gart), der Hauptzollämter, der Bezirksbauämter, der Forstämter, der Hütten- werke und Salinen, sowie des Münzamts gegen die ihnen unmittelbar unter- gebenen Beamten, jedoch gegen die Beamten des höheren Dienstes mit Be- schränkung auf Verweise; 2) die Kommandeure der Forst= und Steuerwache gegen die Forstwarte und Steuer- aufseher, wenn die Verfehlung in unmittelbarem amtlichem Verkehr mit dem Kommandeur begangen worden ist. 87. (0) Im Departement der auswärtigen Angelegenheiten, Ver- kehrsabteilung können die zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch Geldstrafe nur bis zum Betrag von zwanzig Mark, wegen Verfehlungen im Dienste selbst verhängen: 1) die Vorstände der Hilfsbureaus der Generaldirektion der Staatseisenbahnen und der Generaldirektion der Posten und Telegraphen gegen die ihnen untergebenen Beamten; 2) die Vorstände der Eisenbahnbetriebsinspektionen gegen die Stations-, Abfertigungs-, Eisenbahntelegraphen-, Zugförderungs= und Zugbegleitbeamten ihres Bezirks, soweit nicht eine der in Nr. 4 aufgeführten Dienststellen zuständig ist und wegen der in Frage kommenden Verfehlung Untersuchung eingeleitet hat;