197 8 11. Q) Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Juli 1912 in Kraft. Von diesem Tage an ver- lieren die mit ihrem Inhalt in Widerspruch stehenden bisherigen, in Verordnungen und Verfügungen enthaltenen Vorschriften ihre Geltung. (2) Insbesondere werden aufgehoben: §*s2 der K. Verordnung vom 20. Dezember 1876 in Betreff der Einführung des V. Abschnitts des Gesetzes vom 28. Juni 1876, betreffend die Rechtsverhältnisse der Staats- beamten, sowie der Angestellten an den Latein= und Realschulen, (Reg. Bl. von 1877 S. 5) nebst Beilage; die K. Verordnung vom 13. Februar 1877, betreffend die Zuständigkeit der Behörden und Beamten zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die ihnen untergebenen Be- amten, (Reg.Bl. S. 14); die K. Verordnung vom 27. September 1879, betreffend die Zuständigkeit der Be- hörden und Beamten des Justizdepartements zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die ihnen untergebenen Beamten, (Reg. Bl. S. 401); § 9 Abs. 3 der K. Verordnung vom 20. März 1881, betreffend die Verwaltung und Beaufsichtigung der Verkehrsanstalten, Reg. Bl. S. 99, § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 dieser Verordnung, soweit sie sich auf Strafbefugnisse beziehen; die K. Verordnung vom 14. April 1881 in Betreff der Ausführung des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. August 1879, betreffend Anderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, (Reg. Bl. S. 339) nebst Beilage; die K. Verordnungen vom 5. Januar und vom 28. Juni 1896, betreffend die Ab- änderung der K. Verordnung vom 13. Februar 1877 über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die ihnen untergebenen Be- amten, (Reg. Bl. S. 3 und 141); § 11 der K. Verordnung vom 8. März 1900, betreffend die Organisation des äußeren Dienstes der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffahrt, (Reg. Bl. S. 227);