199 (0) Wird eine Bescheinigung für eine nach § 53 des Gesetzes nicht anrechenbare Krankheit verlangt, so sind in der Bescheinigung die die Anrechnung ausschließenden Umstände an- zugeben. G) Jede Bescheinigung ist mit dem Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde zu. versehen. Zu 3§ 180 des Gesetzes. 83. "1) Wird der Entgelt von Dritten gewährt, so ist der Versicherte verpflichtet, seinen Beitragsteil dem Arbeitgeber in bar zu erstatten, wenn ihm dieser nachweist, daß er den vollen Beitrag entrichtet hat. (2) Besteht der Entgelt nur in Sachbezügen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, von diesen Abzüge zu machen, deren Wert dem Beitragsteile des Versicherten entspricht. Für die Berechnung dieses Wertes sind die nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes festgesetzten Ortspreise maßgebend. Die Befugnis des Arbeitgebers, solche Abzüge zu machen, besteht nicht, wenn der Versicherte dem Arbeitgeber seinen Anteil in bar erstattet. Zu § 194 des Gesetzes. 84. Die Ausstellung der Versicherungskarten erfolgt durch die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung. Zuständig ist sowohl die Ortsbehörde des Beschäftigungsorts als auch diejenige des Wohn= oder Aufenthaltsorts und bei Versicherten, die die Versicherung im Ausland fortsetzen (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes), jede von dem Versicherten angegangene Ortsbehörde. Zu § 242 des Gesetzes. 85. Verweigert der Unternehmer eines unter bergpolizeilicher Aufsicht stehenden Betriebs dem Vorsitzenden des Rentenausschusses die Einnahme des Augenscheins, so hat der Vorsitzende zunächst die Entscheidung des Bergamts darüber einzuholen, ob und in welcher Weise die Einnahme des Augenscheins von dem Unternehmer zu gestatten ist. Gegen die Entscheidung des Bergamts steht sowohl dem Vorsitzenden des Rentenausschusses als dem