227 (2) Die Anstellung als Vorsänger hat die Erstehung der für die Volksschullehrer vorge- schriebenen Dienstprüfungen zur Voraussetzung und geschieht durch die Israelitische Ober- kirchenbehörde. Für Orte, wo das Amt des Vorsängers mit der Stelle des Lehrers an einer israelitischen Volksschule verbunden ist, wird das Vorsängeramt dem Lehrer von der Ober- kirchenbehörde übertragen. (8) Die Dienstentlassung eines Rabbiners oder eines Vorsängers, der ausschließlich ein Vorsängeramt bekleidet, bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens. « · Art. 9. (1) Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Oktober 1912 in Kraft. 2 Die dermaligen Oberkirchenvorsteher bleiben bis zur Ernennung der neuen Ober- kirchenvorsteher im Amt. (8) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren alle mit ihm in Widerspruch stehenden Vorschriften ihre Geltung. Insbesondere werden aufgehoben das Gesetz vom 25. April 1828, betreffend die öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen (Reg. Bl. S. 301), soweit es noch in Kraft steht, sowie das Gesetz vom 23. Dezember 1873, betreffend die Aufhebung der israelitischen Personalsteuer (Reg. Bl. S. 453). Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 8. Juli 1912. Wilhelm. Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Gesetz, betreffend einen Sechsten Nachtrag zu dem Finanzgesetz für die Finanzperiode I. April 1911 bis 31. März 1913. Vom 8. Juli 1912. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Als Sechsten Nachtrag zu dem Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1911 bis 31. März 1913 vom 16. August 1911 (Reg. Bl. S. 490) verordnen Wir nach