231 bei einem Gewerbesteuerkapital bis zu 200 MA . . 40 0, mindestens 40 .K, für die folgenden 200 . . 369, „ „ „ 200 K. 30 ½%, „ „ „ 400 MA . . 26 9, „ „ „ 2000 A.. . 209, „ „ „ 4000 M . 15 0%, 77 77 1 5 000 M 2 10 , für die folgenden Beträge . . . 550, höchstens 5000 M; 2. für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft an einen Abkömmling oder an den Ehegatten eines Abkömmlings des bisherigen Inhabers der auf dasselbe Anwesen sich beziehenden Wirtschaftserlaubnis bei einem Gewerbesteuerkapital bis zu 1000 K die Hälfte, bei einem höheren Gewerbesteuer- kapital drei Viertel der Sätze in Ziff. 1; 3. für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gast= oder Schankwirtschaft, sofern es sich um die Gründung einer Wirtschaft auf einem Anwesen handelt, auf dem ein Wirtschaftsbetrieb bis dahin nicht bestanden hat, das Doppelte der Sätze Ziff. 1. 4. Wird bei der Erteilung der Wirtschaftserlaubnis (Ziff. 1 bis 3) zugleich das Recht zum Ausschank von Branntwein verliehen, so erhöhen sich die nach Ziff. 1 bis 3 anzusetzenden Sporteln um 10 o0, mindestens um 20 46. Anmerkungen zu Ziff. 1 bis 4: a) Erlangt der Inhaber einer Wirtschaftserlaubnis an Stelle der bisherigen Be- rechtigung innerhalb desselben Wirtschaftsanwesens eine nach ihrem Inhalt (hinsichtlich der Getränke, der Art des Geschäftsbetriebs oder der Betriebsräume) geänderte neue Erlaubnis, so ist die Sportel nach Maßgabe der Erhöhung des Gewerbesteuerkapitals zu berechnen, die sich durch die Veränderung ergibt. Sie ist mit mindestens 20 / und, wenn die neue Erlaubnis zugleich das Recht