S 10. I1. 12. 13. 233 . für die Erteilung der Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus 20 bis 200 4%; für das behördliche Erxkenntnis über die Aufstellung von Stellvertretern im Betrieb der Gast= und Schankwirtschat .20 bis 500 44, soweit nur der Kleinhandel mit Branntwein ober Spiritus in Betracht kommt 10 bis 100 MA; wenn in den Fällen der Ziff. 1 bis 5 und der Ziff. 7 ausschließlich der Ausschank von Kaffee, Mineralwasser und sonstigen nicht geistigen Getränken in Betracht kommt, ermäßigt sich die Sportel auf den zehnten Teil, mindestens auf 5 M; . für die Erteilung der Erlaubnis an eine Witwe oder an eine verlassene Ehefrau zum Fortbetrieb der Wirtschaft ihres Mannes in eigener Person . . . iichts; für die Erteilung der Erlaubnis an eine Ehefrau, die ihre Berechtigung zum Fortbetrieb der Wirtschaft nach § 46 der Gewerbeordnung durch Wiederverheiratung verloren hat, finden die ermäßigten Sätze der Ziff. 2 Anwendung; für die Erteilung der Erlaubnis zu einem vorübergehenden Wirtschaftsbetrieb auf einem Jahrmarkt (§ 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung) oder bei einer ähnlichen be- sonderen Veranlassung, sowie zum Feilbieten geistiger Getränke in den Fällen des §42 a Abs. 3 und § 56 Abs. 2 Ziff. 1 der Gewerbeordnung je 3 bis 200 4; wird die Erlaubnis für andere vorübergehende Wirtschaftsbetriebe, beispiels- weise für Baukantinen, erteilt, so finden die Bestimmungen in Ziff. 3 und die auf Ziff. 3 sich beziehenden Bestimmungen der Anmerkungen zu Ziff. 1 bis 4 keine Anwendung. Wenn eine solche Erlaubnis für nicht mehr als 3 Jahre erteilt wird, so ermäßigt sich die Sportel der Ziff. 1 und 7 auf ein Viertel bis auf die Hälfte der dort bestimmten Sätze; für Bewilligung von Fristverlängerungen und Fristungen (§ 49 der Gewerbe- ordnungg eein Viertel der Sportel nach Ziff. 1 bis 3 und 6; bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs in den unter Ziff. 1 bis 6, 8, 11 und 12 genannten Fällen 2 bis 50 4;