234 14. für die Erstreckung des Ausschankrechts der Weinerzeuger über ein Vierteljahr hinaus (Art. 9 Ziff. 1 des Gesetzes vom 3. November 1855, Reg. Bl. S. 269) 3.K. Art. 2. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit Rückwirkung vom 20. August 1911 an mit der Maßgabe in Kraft, daß Rückerstattungen im Betrag unter 20 .K unterbleiben. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 8. Juli 1912. Wilhelm. Weizsäcker. RPischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Gesetz, betreffend die Beschaffung von Geldmikteln für die Erstellung einer Wasserversorgungsanlage (Candeswasserversorgung). Vom 8. Juli 1912. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: Art. 1. Die Staatsregierung wird ermächtigt, in der Donauniederung zwischen Langenau und Sontheim ein Wasserwerk mit einer für die Versorgung einer größeren Anzahl von Ge- meinden des Landes dienenden Wasserleitung herzustellen. Art. 2. Der Staat tritt bei dem Unternehmen nur vermittelnd und vorübergehend als Träger desselben insolange ein, als nicht die an der Wasserversorgung beteiligten Gemeinden die Anlage und deren Betrieb übernehmen. Die Leistungen des Staates beschränken sich darauf, daß er die Anlage herstellt, betreibt und unterhält und daß er die hiezu erforderlichen Mittel, soweit sie von den Ständen bewilligt sind, gegen Wiederersatz der Selbstkosten durch