235 die beteiligten Gemeinden und sonstigen Wasserabnehmer bereitstellt. Die Ersatzpflicht tritt ein ohne Rücksicht auf den Bestand und die Leistungsfähigkeit der Anlage. Die näheren Bestimmungen über das Verhältnis zwischen dem Staat und den beteiligten Gemeinden und sonstigen Wasserabnehmern, insbesondere über die von ihnen zu übernehmenden Verpflichtungen, werden durch Verträge geregelt, die den Ständen zur Kenntnis vorzu- legen sind. Art. 3. Zur Ausführung des Unternehmens werden 14 500 000 /¼ bestimmt. Die Deckung dieses Aufwands erfolgt durch ein Staatsanlehen, das von der ständischen Schulden- verwaltungsbehörde unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung Unseres Finanz- ministeriums unter möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmen ist. Die Tilgung des Anlehens erfolgt spätestens innerhalb 40 Jahren, beginnend mit dem auf den Tag der Bauabrechnung folgenden Betriebsjahr. Wird das Werk durch die Gemeinden vor voll- ständiger Tilgung übernommen, so ist der Rest des Anlehens binnen Jahresfrist nach der Übernahme zu tilgen. « Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 8. Juli 1912. Wilhelm. Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer (Lehrergesetz). Vom 10. Juli 1912. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: Art. 1. ) Auf die Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen (Art. 11 und 14 des Volksschul- gesetzes vom 17. August 1909, Reg. Bl. S. 178) finden die Bestimmungen des Beamten-