239 (2) Als hauptamtlich gelten diejenigen Fachlehrkräfte, die während des ganzen Schul- jahrs mindestens in zwanzig Wochenstunden, sei es an der Volksschule allein oder neben vorwiegender Beschäftigung an der Volksschule zugleich an anderen öffentlichen oder den in Art. 5 Satz 1 genannten Schulen, Unterricht erteilen. (3s) Im Hauptamt können nur solche Fachlehrer und Fachlehrerinnen beschäftigt werden, deren Vorbildung den im Verordnungsweg aufsgestellten Anforderungen entspricht; die Rechte der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Stellung befindlichen Lehrer und Lehrerinnen werden hiedurch nicht berührt. Art. 11. (1) Fuür die Rechtsverhältnisse der Fachlehrer und Fachlehrerinnen sind die Bestimmungen des Dienstvertrags, in dem die Unterrichtsverpflichtung und das dafür zu gewährende Entgelt zu regeln sind, maßgebend; im übrigen finden auf sie die für Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen geltenden Dienstvorschriften sinngemäße Anwendung. (2) Der Dienstvertrag wird vom Ortsschulrat unter Zustimmung der Gemeindekollegien und mit Genehmigung des Bezirksschulamts abgeschlossen. Ein Dienstverhältnis auf Lebens- zeit darf durch den Vertrag nicht begründet werden. Auf Verlangen des Bezirksschulamts hat der Ortsschulrat das Dienstverhältnis zu kündigen oder erforderlichenfalls die sofortige Entlassung zu verfügen, wenn die Leistungen des Verpflichteten ungenügend sind oder sein sittliches Verhalten Grund zur Beanstandung gibt. Art. 12. () Den im Hauptamt tätigen Fachlehrern und Fachlehrerinnen kann der Oberschulrat auf Ansuchen der Gemeindebehörde die Rechtsstellung einer ständig angestellten oder un- ständig verwendeten Lehrkraft verleihen. () Auf solche Fachlehrer und Fachlehrerinnen finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung; die Bestimmungen eines früheren Dienstvertrags treten soweit außer Kraft, als sie mit der durch das Gesetz bedingten Rechtsstellung des Lehrers oder der Lehrerin in Widerspruch stehen.