240 (3) Die Unterrichtsverpflichtung der genannten Lehrkräfte umfaßt dreißig Wochenstunden; die darüber hinaus erteilten Unterrichtsstunden sind besonders zu belohnen. Art. 13. Auf die ständigen und unständigen Lehrer und Lehrerinnen an den Lehrerbildungs- anstalten und Erziehungshäusern des Staats, an den Ackerbauschulen und an der Weinbau- schule, an den Irrenanstalten, sowie an den Strafanstalten und an den Arbeitshäusern finden Art. 1 Abs. 2, Art. 5 und 9 des gegenwärtigen Gesetzes, im übrigen die Bestimmungen des Beamtengesetzes sinngemäße Anwendung. Ihre Anstellung, Verwendung, Versetzung und Pensionierung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde der betreffenden Anstalt. Art. 14. (1)0 Miännlichen oder weiblichen Erziehern oder Lehrern an Rettungsanstalten für ver- wahrloste Kinder, sowie an den von der Staatsbehörde genehmigten Privatanstalten für taubstumme, blinde, schwachsinnige oder krüppelhafte Kinder wird, wenn sie ständig und ausschließlich im Dienste einer solchen Anstalt stehen und die Bedingungen für eine An- stellung im öffentlichen Volksschuldienst in sich vereinigen, auf ihr Ansuchen die Pensions- berechtigung der Volksschullehrer eingeräumt. (2) Diese Pensionsberechtigung kann auch solchen Angehörigen des Volksschullehrerstandes eingeräumt werden, die im ständigen Dienste einer sonstigen gemeinnützigen Zwecken dienenden wohltätigen Anstalt als Erzieher oder Lehrer schulpflichtiger oder schulentlassener jugendlicher Personen stehen. (3) Die Entscheidung darüber, ob eine der in Abs. 1 und 2 genannten Anstalten die erforder- lichen Voraussetzungen erfüllt, steht dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens zu. (6t) Mit der Verleihung der Pensionsberechtigung erwerben zugleich die Hinterbliebenen den Anspruch auf Pension und Sterbenachgehalt aus der Staatskasse. (5) Für die Verleihung der Pensionsberechtigung gelten folgende näheren Bestimmungen: 1. Die Regelung der Pensionsverhältnisse geschieht unter sinngemäßer Anwendung der für die Pensionierung der Volksschullehrer maßgebenden Bestimmungen und auf der Grundlage der für diese bestehenden Gehaltssätze.