243 Verfügnug des Ministeriums des Innern, betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schweiz. Vom 11. Juli 1912. Im Hinblick auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird das unter dem 5. April 1911 (Reg. Bl. S. 64) erlassene Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Rindern und Ziegen aus dem Kanton Aargau nach und durch Württemberg zurückgenommen. Hienach erfaßt das Verbot zur Zeit die Kantone Appenzell, Genf, Glarus, Graubünden, Luzern, Neuenburg, Schwyz, St. Gallen, Tessin, Thurgau, Unterwalden, Uri, Waadt, Wallis, Zürich und Zug. Die Einfuhr und Durchfuhr aus den übrigen Kantonen der Schweizz ist unter den Bedingungen der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. September 1910 (Reg. Bl. S. 492) mit der Maßgabe gestattet, daß sie außer über Friedrichshafen bis auf weiteres auch über die Badischen Grenzeintrittsstellen stattfinden darf. Stuttgart, den 11. Juli 1912. Pischek. Bekanntmachung der Zivilkammer des Landgerichts Rottweil, betreffend den Familienvertrag der Reichs-Freiherren von Eunzberg. Vom 6. Juli 1912. Der Anderung des Familienvertrags der Freiherrn von Enzberg, wonach durch Vertrag vom 17. Juni 1910 die Lippachmühle, Markung Mahlstetten, nebst 19 weiteren auf jener Markung gelegenen Grundstücken, sowie das Fischereirecht in der Lippach auf Markung Mahlstetten, sämtlich bisher exemt und zu dem von Enzberg'’schen Stammgut gehörig, an die bürgerliche Gemeinde Mahlstetten verkauft und andererseits durch Nachstiftung des Freiherrn Konrad von Enzberg in Mühl- heim a. D. vom 18. Februar 1912 27 diesem bisher freieigen gehörige, auf Markung