259 Art. 40. Stellt das zuständige Genossenschaftsorgan den Gefahrtarif in einer ihm gesetzten Frist nicht auf oder wird er nicht genehmigt, so stellt ihn nach Anhören des Genossenschaftsorgans das Oberversicherungsamt selbst auf. Art. 41. (!1) Die Veranlagung der Betriebe nach dem Gefahrtarif (Art. 37) erfolgt im Anschluß an das in Art. 25 bestimmte Einschätzungsverfahren. Bezüglich des Verfahrens, der Aus— kunftspflicht der Unternehmer, der Eröffnung des Veranlagungsergebnisses und der Beschwerdeerhebung gelten die Vorschriften in Art. 25 entsprechend. Auch kann das Ministerium des Innern näheres bezüglich des Verfahrens anordnen. () Die Genossenschaftsversammlung kann Unternehmern nach den Unfällen, die in ihren Betrieben vorgekommen sind, für die nächste Tarifzeit oder einen Teil von ihr Zu- schläge auferlegen oder Nachlässe bewilligen. Gegen die Festsetzung von Zuschlägen hat der Unternehmer die Beschwerde nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 3. VI. Sonstige Vorschriften. Art. 42. (0) Soweit für die Aufstellung der Jahresrechnungen nicht vom Reichsversicherungsamt Vorschriften erlassen sind, können solche vom Oberversicherungsamt erlassen werden. * Die Jahresrechnung ist vom Genossenschaftsvorstand zu prüfen und nach Erledigung der vorgefundenen Anstände samt den Belegen dem Oberversicherungsamt vorzulegen. (3) Das Oberversicherungsamt hat sie in rechnerischer und sachlicher Hinsicht zu prüfen und wichtigere sachliche Anstände mit dem Genossenschaftsvorstand zu erörtern. Das Ergebnis der Prüfung und Erörterung hat der Genossenschaftsvorstand der Genossenschafts- versammlung mitzuteilen, die unter Zustimmung des Oberversicherungsamts über die endgültige Anerkennung der Rechnung Beschluß zu fassen hat. (4) Auf die Prüfung der Rechnung finden die Bestimmungen des Sporteltarifs über die durch eine Staatsbehörde stattfindende Prüfung der Rechnungen der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.