260 (5) Auch hat die Genossenschaft die durch den Vollzug der Bestimmungen des dritten Absatzes erwachsenden Diäten und Reisekosten der Beamten des Obewersicherungsamts zu bezahlen. Art. 43. Zur Aufnahme von Schulden durch die Berufsgenossenschaft ist, soweit deren Gesamt- summe den Betrag von 10 000 . übersteigt, die Zustimmung des Oberversicherungsamts erforderlich. Art. 44. Hinsichtlich der in § 1038 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Angelegenheiten finden, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 42 und 43, die bezüglichen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung entsprechende Anwendung. Art. 45. Auf Zuwiderhandlungen gegen die nach Art. 12 Nr. 8 und Art. 27 Abs. 2 getroffenen Satzungsbestimmungen über die Anmeldung finden die Strafvorschriften der §§ 1043 bis 1045 der Reichsversicherungsordnung entsprechende Anwendung. Vierter Abschnitt. Schluß- und UÜbergangsbestimmungen. Art. 46. Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit es sich um Maßnahmen zur Durch- führung der Reichsversicherungsordnung oder des gegenwärtigen Gesetzes handelt, sofort, im übrigen mit dem Tage in Wirksamkeit, mit dem die entsprechenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung in Kraft treten. Art. 47. Vorbehaltlich der Durchführung des Art. 85 des Einführungsgesetzes zur Reichs- versicherungsordnung werden die in den folgenden Landesgesetzen enthaltenen Bestim- mungen, soweit sie nicht schon früher außer Wirksamkeit getreten sind, mit Wirkung von denjenigen Tagen ab aufgehoben, mit welchen die bezüglichen Bestimmungen der in Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung bezeichneten Reichsgesetze durch