263 621. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 19. Juli 1912. Inhalt: Gesetz, betreffend die Eber- und Ziegenbockhaltung. Vom 8. Juli 1912. S. 263. — Gesetz, betreffend die Dienstverhältnisse der Oberamtsärzte (Oberamtsarztgesetz). Vom 10. Juli 1912. S. 270. Gesetz, betreffend die Eber= und Siegenbockhaltung. Vom 8. Juli 1912. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: Art. 1. (1) Gemeinden, in denen von einer Mehrheit von Züchtern mehr als 15 Mutterschweine oder mehr als 20 Ziegen nicht nur vorübergehend zur Zucht verwendet werden, sind zur Aufstellung der erforderlichen Eber und Ziegenböcke verpflichtet, soweit hiefür nicht auf andere Weise genügend gesorgt ist. (2) In Teilgemeinden mit eigener Markung ist die Eber- und Ziegenbockhaltung Ob— liegenheit der Teilgemeinde, soweit nicht durch Herkommen oder Vertrag etwas anderes festgesetzt ist (Art. 174 der Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906, Reg. Bl. S. 323).