272 ständigen Behörde ein Gutachten abzugeben, sofern dies nicht Obliegenheit anderer Arzte ist; 4. auf Ersuchen der Ersatzbehörden die anläßlich von Zurückstellungs-, Befreiungs- und Entlassungsgesuchen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse erforderlichen Zeugnisse auszustellen; 5. den reichsgesetzlichen Versicherungsanstalten, Berufsgenossenschaften und ähnlichen landesrechtlichen Anstalten sowie den Versicherungsbehörden — den Berufsgenossen- schaften jedoch nur auf Grund einer Anordnung des Ministeriums des Innern — auf ihr Ersuchen Zeugnisse und Gutachten über den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der versicherten Personen und Rentenempfänger auszustellen; 6. im Falle unmittelbarer Staatsfürsorge zur Bekämpfung einer gemeingefährlichen oder einer sonstigen übertragbaren Krankheit die ihm von der zuständigen Behörde etwa aufgetragene ärztliche Behandlung zu übernehmen, soweit nicht ein anderer Arzt hiemit betraut wird; 7. auf Weisung der zuständigen Behörde die Stellvertretung für einen benachbarten Oberamtsarzt zu übernehmen; 8. allen Privatpersonen, die auf Anordnung von öffentlichen Behörden ein amtsärzt- liches Zeugnis beizubringen haben, ein solches auszustellen. Art. 5. (0) Die Tätigkeit des Schularztes erstreckt sich auf die den Oberschulbehörden unterstellten öffentlichen Schulen, sowie auf alle Privatschulen, ferner auf die Kleinkinderschulen, Kindergärten und Kinderhorte. (2) Dem Schularzt liegt insbesondere ob: 1. die Untersuchung des Zustands des ganzen Schulgebäudes und der den Zwecken der Schule dienenden weiteren Gebäude, sowie ihrer Einrichtungen und Geräte, ferner die Überwachung der Benützung dieser Gebäude und Einrichtungen in gesundheitlicher Be- ziehung;