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22. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 31. Juli 1912. 
  
  
  
Inhalt: 
Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz. Vom 8. Juli 1912. S. 279. — Verfügung des Ministeriums des 
Innern, betreffend Ausführungsvorschriften zum Viehfeuchengesetz. Vom 11. Juli 1912. S. 298. 
  
Ansführungsgesetz zum Viehseuchengese. Vom 8. Juli 1912. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 519) 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, was folgt: 
1. Behörden und Verfahren. 
Art. 1. 
#1) Die Anordnung und die Durchführung der Maßregeln zur Bekämpfung der Vieh- 
seuchen (§ 1 des Reichsgesetzes) liegen dem Ministerium des Innern, dem Medizinal- 
kollegium, den Oberämtern und den Ortspolizeibehörden unter Mitwirkung der beamteten 
Tierärzte ob. 
  
–—.. 
Einzelne Exemplare der vorliegenden Nummer können geheftet zum Preise von 2.AK von der Expedition 
des Regierungsblatts bezogen werden.