280 2 Dem Medizinalkollegium kommt hiebei in den im Verordnungswege zu bezeichnenden Fällen die Wahrnehmung der der Landesregierung zugewiesenen Aufgaben und die Stellung der höheren Polizeibehörde zu, der die Oberämter unmittelbar untergeordnet sind. (8) Die Abgrenzung der Zuständigkeit der einzelnen Polizeibehörden geschieht durch das Ministerium des Innern. "(0 Das Ministerium des Innern kann zur Leitung des Verfahrens bei Bekämpfung der Viehseuchen in einzelnen Fällen besondere Kommissare bestellen und ihnen bestimmte, sonst den Polizeibehörden obliegende Aufgaben zuweisen. Art. 2. 1) Gegen die zur Bekämpfung der Viehseuchen ergangenen Anordnungen der dem Ministerium unterstellten Polizeibehörden oder des bestellten Kommissars steht den davon Betroffenen einmalige Beschwerde im Verwaltungswege zu. 2) Inwieweit der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, bestimmt sich nach der Vorschrift des § 80 des Reichsgesetzes. Q In Beschwerdefällen ist das Medizinalkollegium gegenüber dem Oberamt nächst- höhere Aufsichtsbehörde. II. Entschädigung für VBiehverluste. Art. 3. Außer in den Fällen des § 66 des Reichsgesetzes wird nach Maßgabe der Bestim- mungen des gegenwärtigen Gesetzes Entschädigung gewährt: 1. für Esel, Maultiere und Maulesel, die an Milzbrand gefallen sind, oder an denen nach dem Tode diese Krankheit festgestellt worden ist; 2. für Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, die getötet worden oder gefallen sind und deren Kadaver wegen Verdachts des Milzbrands nach § 34 des Reichs- gesetzes sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich beseitigt werden müssen; 3. für Rinder, die an Maul= und Klauenseuche gefallen sind. Als an dieser Seuche gefallen gelten auch solche Tiere, bei denen neben der