281 Maul= und Klauenseuche noch eine andere ihrer Art oder dem Grade nach nicht unheilbare und nicht unbedingt tödliche Krankheit vorhanden war; 4. für Rinder, die während des Herrschens der Maul= und Klauenseuche unter dem Viehbestand des Gehöfts oder innerhalb vier Wochen, nachdem die Seuche in dem Gehöft für erloschen erklärt ist, an einer Nachkrankheit der Maul= und Klauen- seuche verenden oder wegen einer Nachkrankheit als voraussichtlich unheilbar auf Antrag des Besitzers mit Genehmigung der Polizeibehörde geschlachtet werden, es sei denn, daß festgestellt wird, daß die Todesursache außer Zu- sammenhang mit der Maul= und Klauenseuche steht; 5. für Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, die an Tollwut gefallen sind oder an denen nach dem Tode Tollwut festgestellt worden ist. Art. 4. (1) In den Fällen des Art. 3 Nr. 1 bis 5 wird der Entschädigung der gemeine Wert des Tieres zugrunde gelegt, und zwar ohne Rücksicht auf den Minderwert, den das Tier dadurch erlitten hat, daß es von der Krankheit ergriffen worden ist. () Die Entschädigung beträgt in den Fällen des Art. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 vier Fünftel, in den Fällen des Art. 3 Nr. 4 drei Fünftel des nach Abs. 1 berechneten gemeinen Wertes mit der Maßgabe, daß auf die zu leistende Entschädigung die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme zu den gleichen Bruchteilen und der Wert derjenigen Teile des Tieres, die dem Besitzer gemäß den polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben, zum vollen Betrage anzurechnen sind. w) Für an Maul= und Klauenseuche gefallene Kälber im Alter von weniger als sechs Wochen (vergl. Art. 3 Nr. 3) wird als Entschädigung ein durch das Ministerium des Innern allgemein festzusetzender, aber nach Wertunterschieden der Tiere abzustufender Betrag gewährt, an dem außer vier Fünfteln der aus Privatverträgen zahlbaren Versicherungs- summe ein weiterer Abzug nicht stattfindet. Art. 5. Die Entschädigung wird sowohl in den Fällen des § 66 des Reichsgesetzes als in denen des Art. 3 des gegenwärtigen Gesetzes versagt: