292 (2) Ist zu dem in Art. 23 Nr. 6 bezeichneten Zwecke ein Gemeindeverband im Sinne des Art. 184 der Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 323) gebildet, so ist hin- sichtlich der Kostentragung die Verbandssatzung maßgebend. Art. 25. #C) Alle in den Art. 20 bis 24 nicht erwähnten Kosten fallen der Polizeibehörde gegenüber, unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche, dem Eigentümer der Tiere oder deren Begleiter oder demjenigen zur Last, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich die Tiere be- finden, mit der Maßgabe, daß die Kosten der Desinfektion von Räumlichkeiten und Gegen- ständen, soweit sie nicht nach Art. 23 Nr. 2 die Gemeinde zu bestreiten hat, zunächst von dem Inhaber zu tragen sind. () Die Kosten können gegen die genannten Verpflichteten im Wege der Zwangsvoll- streckung nach Art. 10 ff. des Gesetzes vom 18. August 1879 beigetrieben werden. (8) Im Falle des Unvermögens der Zahlungspflichtigen haben die Gemeinden diese Kosten zu tragen und erforderlichenfalls vorzuschießen. IV. Schlußbestimmung. Art. 26. Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes treten außer Wirksam- keit: das Ausführungsgesetz zum Reichsgesetz über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 20. März 1881 (Reg. Bl. S. 189), das Gesetz, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Tiere, vom 7. Juni 1885 (Reg. Bl. S. 253) und das Gesetz, betreffend die Entschädigung für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh, vom 31. Mai 1893 (Reg. Bl. S. 123). Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 8. Juli 1912. Wilhelm. Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.