296 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Dezember 1911, Reichs-Gesetzbl. von 1912 S. 3) folgendes bestimmt: Porbemerkung. In den nachstehenden Vorschriften ist das Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 519) kurzweg als Reichsgesetz, das Württ. Ausführungsgesetz vom 8. Juli 1912 (Reg. Bl. S. 279) als Ausführungsgesetz bezeichnet und unter dem Medizinal- kollegium dessen Tierärztliche Abteilung zu verstehen. Die im zweiten Abschnitt dieser Verfügung den Paragraphenzahlen in Klammern bei- gesetzten Ziffern bezeichnen die entsprechenden Paragraphen der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Dezember 1911, Reichs-Gesetzbl. von 1912 S. 3). Erster Abschnitt. Zu 88 1 bis 15, 79, 80 des Reichsgesetzes und Art. 1, 2 des Ausführungsgesetzes. § 1. (1) Als Landesregierung und oberste Landesbehörde im Sinne des Reichsgesetzes und der Ausführungsvorschriften des Bundesrats gilt das Ministerium des Innern, soweit nicht in der gegenwärtigen Verfügung das Medizinalkollegium mit der Wahrnehmung der der Landesregierung zugewiesenen Aufgaben betraut ist. (2) Die Stellung der höheren Polizeibehörde kommt dem Medizinalkollegium auf dem gesamten Gebiet der Seuchenpolizei zu, soweit nicht in dieser Verfügung die Oberämter mit einzelnen in den Ausführungsvorschriften des Bundesrats der höheren Polizei- behörde zugewiesenen Aufgaben betraut sind.