same Verzögerungen in der Erledigung der Dienstgeschäfte, insbesondere in der Ausführung von Untersuchungen, vermieden werden können oder eine ins Gewicht fallende Kosten- ersparnis für die zur Kostentragung verpflichteten Tierbesitzer oder Unternehmer erzielt werden kann. Soweit eine Heranziehung anderer Tierärzte zum Zwecke der Kostener- sparnis in Frage kommt, ist sorgfältig zu prüfen, ob die Ersparnis gegenüber den Nachteilen der damit verbundenen Durchbrechung einer einheitlichen Führung des seuchenpolizeilichen Dienstes durch den ordentlichen tierärztlichen Beamten überwiegend ins Gewicht fällt; dies wird, abgesehen von besonders liegenden Fällen, dann zu verneinen sein, wenn es sich um die Überwachung wichtigerer Märkte, Vieh-, Schlachthöfe und dergleichen handelt. Ferner ist darauf zu achten, daß mit der seuchenpolizeilichen Uberwachung von Betrieben oder Anstalten nicht Tierärzte betraut werden, die zu dem Unternehmer in einem Dienst- oder Vertragsverhältnis stehen. Endlich ist in jedem Fall zu prüfen, ob der mit der Wahr- nehmung von Amtsverrichtungen zu beauftragende Tierarzt hierzu nach seiner Persönlich- keit und Vorbildung geeignet erscheint; insbesondere kann die Ubertragung wichtigerer Dienstgeschäfte davon abhängig gemacht werden, daß der in Betracht kommende Tierarzt die Staatsprüfung in der Tierheilkunde mit Erfolg abgelegt hat. Die Entscheidung über die Zuziehung nichtbeamteter Tierärzte liegt, soweit nicht in dieser Verfügung etwas anderes bestimmt ist, dem Medizinalkollegium ob. Die bezüglichen Anträge hat das Oberamt nach Anhörung des beamteten Tierarztes zu stellen. Bei nur vorübergehender Behinderung des beamteten Tierarztes ist das Oberamt zur Zuziehung eines anderen Tierarztes zu- ständig. Wird für den Oberamtstierarzt im Falle seiner Behinderung oder aus sonstigen Gründen ein anderer approbierter Tierarzt zugelassen, so ist dieser vom Oberamt eidlich zu verpflichten. (3) Soweit es sich um in fiskalischen Stallungen untergebrachte eigene Pferde von Militärpersonenhandelt, tritt an die Stelle des Oberamtstierarztes der zuständige Veterinär- offizier, auf den alle dem beamteten Tierarzt zugewiesenen Amtsobliegenheiten über- gehen. Die Zuziehung des zuständigen Veterinäroffiziers erfolgt durch die zur polizeilichen Behandlung des Seuchenfalls zuständige Polizeibehörde (§ 1 Abs. 3) unter Vermittlung des für die Truppenstallung oder den Truppenstandort zuständigen Kommandeurs. Sind