305 8 16. ) Als Viehhändler im Sinne dieser Verfügung gelten auch Landwirte und Metzger, die über ihren Wirtschafts= oder Gewerbebedarf hinaus mit Tieren handeln, ferner Viehverkaufsgenossenschaften und Viehkommissionäre. (2) Die Ställe der im Abs. 1 bezeichneten Personen und Genossenschaften sind jedoch nur insoweit als Händlerställe im Sinne der §§ 65 bis 67 anzusehen, als sie für das Handelsvieh benutzt werden. ) Das von Viehverkaufsgenossenschaften oder Viehkommissionären gehandelte Vieh ist als in ihrem Besitze befindlich zu betrachten. l. Vorschriften zum Schutze gegen die ständige Seuchengefahr. (§§ 16, 17, 78 des Reichsgesetzes.) 1. Amtstierürztliche Beaufsichtigung der Viehmärkte usw. (§ 16 des Reichsgesetzes.) § 17 (6). (1) Die Viehmärkte, die Nutzviehhöfe und Schlachtviehhöfe sowie die öffentlichen Schlachthäuser, ferner die öffentlichen Tierschauen mit Ausnahme der Katzen-, Kaninchen- und Brieftaubenausstellungen, die Ställe und Betriebe von Viehhändlern, desgleichen die Betriebe von Abdeckern sind durch den beamteten Tierarzt zu beaufsichtigen. Das gleiche gilt für Gastställe, die in regelmäßiger Wiederkehr und in größerem Umfang zur Einstellung von Handelsvieh benutzt werden. Die hiernach der Beaussichtigung unterliegenden Gastställe werden vom Oberamt bestimmt. (2) Jahr= und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird, können vom Medizinalkollegium ausnahmsweise von der Baaussichtigung befreit werden. Für öffentliche Tierschauen, die nur aus dem Ausstellungsort und aus einem beschränkten Umkreis beschickt werden, ferner für Ställe und Betriebe von Vieh- händlern, deren Geschäftsumfang nicht beträchtlich ist, ist in Zeiten, in denen nach dem Stande der Viehseuchen im Zufuhrgebiet der Tierschau oder in den Einkaufsgebieten