308 können die genannten Ställe und Betriebe auf Anordnung des Oberamts besonderen unvermuteten Visitationen unterworfen werden. d) Bezüglich der Betriebe von Abdeckern sind die Bestimmungen des § 86 maß- gebend. Hinsichtlich der im Abs. 3 genannten Veranstaltungen sind bei Anordnung der Beauf- sichtigung jeweils auch die näheren Bestimmungen über deren Durchführung zu treffen. (6) Soweit erforderlich, sind dem beamteten Tierarzt weitere approbierte Tierärzte zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist zur Beaufsichtigung von Viehmärkten und Vieh- ausstellungen, im Falle der näheren Einzeluntersuchung der zugeführten Tiere an den Ein- gängen zum Viehhof usw. (Abs. 5 unter b Unterabs. 2) auch zur Beaufsichtigung von Vieh- höfen und von öffentlichen Tierschauen, für jeden für Tiere offenen Zugang ein approbierter Tierarzt beizuziehen. In öffentlichen Schlachthäusern können die regelmäßigen Unter- suchungen den von der Gemeinde angestellten Schlachthoftierärzten übertragen und nötigenfalls unter der Verantwortlichkeit des tierärztlichen Schlachthofleiters auch die nichttierärztlichen Fleischbeschauer zur Vornahme dieser Untersuchungen zugelassen werden. Jedem zur Vornahme seuchenpolizeilicher Untersuchungen berufenen beamteten oder nicht- beamteten Tierarzt oder nichttierärztlichen Fleischbeschauer ist auf Erfordern das nötige Hilfspersonal zu stellen; auch sind ihm die nötigen Gegenstände zur Reinigung und Desinfektion der Hände, Kleider usw. zu liefern. 818 (). (1) Soweit eine amtstierärztliche Beaufsichtigung nach § 17 stattfindet, kann im Falle einer bestimmten Seuchengefahr und für deren Dauer vom Medizinalkollegium angeordnet werden, daß über das Vorhandensein, den Ab= und Zugang oder über Ortsveränderungen von Tieren, die der Beaufsichtigung unterstellt sind oder sich in den ihr unterworfenen Betrieben, Unternehmungen und Veranstaltungen befinden, ferner, soweit dies nicht im Abs. 2 dauernd angeordnet ist, über das Bestehen, die Eröffnung oder Einstellung dieser Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen bei einer in der Anordnung zu bezeichnenden Stelle Anzeige erstattet wird.