309 (2) Über das Bestehen, die Eröffnung oder Einstellung von Gastställen, die zur Aufnahme von Handelsvieh dienen, ist dem Oberamt, über die Eröffnung oder Ein- stellung von Ställen und Betrieben von Viehhändlern (8 16) der Oberamtstierarztstelle Anzeige zu erstatten. Bei der Anzeige find, soweit es sich nicht um die Einstellung eines Gaststalls usw. handelt, Angaben über den Umfang des Betriebs zu machen. 2. Viehuntersuchung beim Gisenbahn= und Schiffsverkehre. (§ 17 Nr. 1 des Reichsgesetzes.) § 19 (8). (1) Mit der Eisenbahn in Wagenladungen zur Versendung kommendes Geflügel muß bei oder unmittelbar nach dem Entladen einer amtstierärztlichen Untersuchung unterworfen werden, wobei sich die Besichtigung, auch beim Entladen nur eines Teils der Tiere, auf alle Tiere des Transports zu erstrecken hat. (2) Das Medizinalkollegium kann solche Sendungen von dem Untersuchungszwange befreien, sofern sie innerhalb der letzten 12 Stunden vor dem Entladen durch einen deutschen beamteten Tierarzt untersucht worden sind. 8 20 (09). (1) Jeweils über die Dauer der Wirksamkeit der Vorschriften der §§ 166 bis 169 (vgl. § 170) unterliegen die aus den betreffenden deutschen Bundesstaaten oder Gebietsteilen von solchen im Eisenbahn= oder Schiffsverkehre zur Einfuhr gelangenden Wieder- käuer und Schweinebeidem Entladen gleichfalls der amtstierärztlichen Untersuchung, die außer- halb des Wagens bei Tageslicht zu erfolgen und sich, auch beim Entladen nur eines Teils der Tiere, auf jedes einzelne Stück des ganzen Transports zu erstrecken hat; auf den mit ausreichender künstlicher Beleuchtung versehenen Rampen des Vieh= und Schlachthofs in Stuttgart darf die Untersuchung bis auf weiteres auch zur Nachtzeit vorgenommen werden. An Stelle des beamteten Tierarztes kann vom Oberamt erforderlichenfalls ein anderer approbierter Tierarzt mit der Vornahme der Untersuchungen betraut werden.