312 4. Alrsprungs. und Gesundheitszeugnisse für Vieh. (8 17 Nr. 3 des Reichsgesetzes.) 27 (16). () Für im Besitze von Händlern (§ 16) befindliche Schweine, die zum Zwecke des Verkaufs aufgestellt oder außerhalb abgegrenzter Räumlichkeiten feilgeboten oder auf Märkte aufgetrieben werden, sind amtstierärztliche Gesundheitszeugnisse beizubringen. Im Falle einer bestimmten Seuchengefahr und für deren Dauer kann diese Vorschrift vom Medizinalkollegium auf die im Besitze von Viehhändlern befindlichen Wiederkäuer mit der Maßgabe ausgedehnt werden, daß das Gesundheitszeugnis auch von einem nichtbeamteten approbierten Tierarzt ausgestellt sein darf. Ausgenommen von den Be- stimmungen in Satz 1, 2 sind Tiere, die in öffentlichen Schlachthäusern zum Verkauf aufgestellt sind oder auf Schlachtviehhofmärkte aufgetrieben werden. (2) Solange eine bestimmte Seuchengefahr vorliegt, kann vom Medizinalkollegium weiter angeordnet werden, daß die Gesundheitszeugnisse schon am Herkunftsort vor Beginn des Transports ausgestellt sein müssen. Als Herkunftsort im Sinne dieser Bestimmung ist der Erwerbsort oder der Verladeort im Eisen bahn= und Schiffsverkehre oder die sonstige Sammelstelle der eingekauften Tiere zu betrachten. Für die Dauer einer solchen Anord- nung fällt die Befreiung vom Gesundheitszeugniszwang (Abs. 1 Satz 3) für aus anderen deutschen Bundesstaaten in öffentliche Schlachthäuser oder Schlachtviehhöfe eingeführte Tiere der betreffenden Gattung weg. (3) Im Falle einer bestimmten Seuchengefahr und für deren Dauer kann das Medizinalkollegium auch vorschreiben, daß die im Besitze von Viehhändlern befindlichen Wiederkäuer oder Schweine schon beim Transport vom Erwerbsort nach der Verladestation oder der sonstigen Sammelstelle mit Gesundheitszeugnissen versehen sein müssen. (4) Die Oberämter werden ermächtigt, sofern ein dringendes Bedürfnis vorliegt, für das auf einzelne Märkte oder öffentliche Tierschauen — mit Ausnahme der Katzen-, Kaninchen= und Brieftaubenausstellungen — gebrachte Vieh die Beibringung von Ur- sprungs= und von Gesundheitszeugnissen ohne Rücksicht darauf, ob die Tiere einem Viehhändler oder einer anderen Person gehören, anzuordnen.