314 g 30 (19). Die Ursprungszeugnisse und die von beamteten Tierärzten ausgestellten Gesund- heitszeugnisse sind für das ganze Reichsgebiet gültig. 5. Viehkontrollbücher und Rennzeichnung von Vieh. (§ 17 Nr. 4 des Reichsgesetzes.) § 31 (20). Viehhändler müssen über die in ihrem Besitze befindlichen Pferde, Rinder und Schweine Kontrollbücher führen. § 32 (21). (1) In die Kontrollbücher sind Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu 3 Monaten, einzeln unter Angabe des Geschlechts, der Farbe, der Abzeichen, des un- gefähren Alters, besonderer Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.) und unter Angabe des Tages und Ortes der Übernahme, des bis- herigen Besitzers und seines Wohnorts sowie des Tages des Weiterverkaufs, des Namens und Wohnorts des Käufers einzutragen. Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine sind in einzelnen Posten unter Angabe der Stückzahl und des ungefähren Alters (Ferkel, Läufer usw.) einzutragen; im übrigen sind bei solchen Kälbern und bei Schweinen die gleichen Angaben über Herkunft und Verbleib wie bei den Pferden und Rindern zu machen. (2) Auch für die über 3 Monate alten Rinder wird die gleiche Art der Ein- tragung wie für Kälber und Schweine zugelassen, wenn sie mit einem haltbaren Kenn- zeichen versehen sind und die Kennzeichnung in die Kontrollbücher eingetragen ist. 8 33 (22). (1) Die Kontrollbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seiten- zahlen versehen sein. Sie dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem die Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, von dem aus der Gewerbebetrieb stattfindet, die