315 Gesamtzahl der Seiten durch einen Eintrag auf der ersten Seite beglaubigt hat. Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie das Einheften neuer Blätter ist untersagt. 2) Die Eintragungen in die Kontrollbücher sind unmittelbar nach den erfolgten Veränderungen und mit Tinte oder Tintenstift zu machen. Abänderungen dürfen nur mittels Durchstreichens und so bewirkt werden, daß das Durchgestrichene lesbar bleibt. Die Kontrollbücher müssen von den Führern der Transporte jederzeit mitgeführt und den Polizeibeamten und beamteten Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. Die Kontrollbücher sind 1 Jahr lang, von der letzten Eintragung an ge— rechnet, aufzubewahren. g 34 (23). Die Kontrollbücher sind für das ganze Reichsgebiet gültig. 9 35 (24). (y Über die Dauer der Wirksamkeit der Vorschriften in den §§ 166 bis 169 (ogl. § 170) kann vom Medizinalkollegium angeordnet werden, daß die aus anderen deutschen Bundesstaaten zur Einfuhr gelangenden, der polizeilichen Beobachtung unterstehenden Rinder und Schweine bei Beförderung mittels Eisenbahn oder zu Schiff anläßlich der Untersuchung am Entladeort (§ 20 Abs. 1, § 21), bei Einführung auf dem Landweg sofort nach der Ankunft in dem zuerst berührten württembergischen Grenzort durch Anbringung der Buchstaben „P B“ — Polizeiliche Beobachtung — auf der linken Schulter mittels haltbarer Farbe zu kennzeichnen sind; für Schlachtvieh kann auch ein Brandstempel benutzt werden. Von der Einführung von nach der Anord- nung des Medizinalkollegiums zu kennzeichnendem Vieh auf dem Landweg ist der Orts- polizeibehörde des württembergischen Grenzorts unmittelbar nach der Ankunft unter Angabe der Gattung und Stückzahl der eingeführten Tiere von deren Begleiter Anzeige zu erstatten, worauf die Ortspolizeibehörde unverzüglich das weitere zu veranlassen hat (ogl. auch §§ 166 bis 169). (2) Das gleiche gilt hinsichtlich der aus anderen deutschen Bundesstaaten einge