325 Zu= und Abtriebwege sind alsbald nach Schluß des Marktes zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren. (2) Die im Abs. 1 vorgeschriebene amtstierärztliche Untersuchung darf nur in Vieh- höfen vor dem Auftrieb auf den Markt vorgenommen werden. Im übrigen hat sie stets an den Eingängen zum Marktplatz (8§ 52 Abs. 1) in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen im § 17 Abst. 5 unter b und unter Beachtung der Vorschriften im § 17 Abs. 4 stattzufinden. Tiere, die sich bei der Untersuchung nicht als ganz unver- dächtig erweisen, dürfen zu dem Markte nicht zugelassen werden. (Vgl. auch § 17 Abst. 6.) 8 59 (48). Am Marktort und in dessen unmittelbar angrenzenden Nachbarorten ist der gewerbsmäßige Handel mit Vieh der auf den Markt aufgetriebenen Gattungen an Markt- tagen außerhalb des Marktplatzes verboten. Die Abhaltung sogenannter Vormärkte ist nur mit Genehmigung des Oberamts zulässig. § 60 (49). Für Viehmärkte kann angeordnet werden, daß sämtliche Tiere vor dem Abtrieb unter Angabe des Bestimmungsorts und des Käufers bei der Marktpolizeibehörde gemeldet werden. § 61 (50). Der Viehabtrieb von Schlachtviehmärkten kann, sofern er nicht zur Schlachtung oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte erfolgt, verboten werden. 8 62 (51). Das in ein öffentliches Schlachthaus übergeführte Vieh darf daraus ohne ober- amtliche Genehmigung lebend nicht wieder ausgeführt werden. § 63 (52). Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern zu Schlacht= oder Handelszwecken aufgestellt sind, darf nur nach vorheriger ausreichender Erhitzung (§ 39 Abs. 3) abgegeben oder sonst verwertet werden.