327 15. Abdeckereien. (§ 17 Nr. 14 des Reichsgesetzes.) Einrichtung. § 68 (57). Die Betriebsstätten der Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen sind derart einzu- friedigen, daß sie von Personen und von Vieh nur durch die Eingänge betreten werden können. § 69 (58). In den Räumen, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt oder weiterverarbeitet werden, müssen der Fußboden undurchlässig und die Wände bis zu einer Höhe von 2 m glatt und leicht abwaschbar hergestellt sein. Auch muß zur Rein- haltung dieser Räume für das Vorhandensein von Gebrauchswasser in genügender Menge gesorgt sein. § 70 (59). Zur Aufnahme der flüssigen Abgänge und des Spülwassers muß eine wasserdichte und gut abgedeckte Sammelgrube mit wasserdichter Zuleitung vorhanden sein. Die Umgebung der Sammelgrube ist im Umfang von mindestens 3 m mit einem undurch- lässigen Boden zu versehen. § 71 (60). Den Abdeckereien müssen die nötigen Transportwagen für Kadaver und Tierteile (876) nebst den erforderlichen Gerätschaften zur Abhäutung und Zerlegung von Kadavern und die erforderlichen Desinfektionsmittel sowie Verbandmaterial zur Verfügung stehen. 8 72 (61). Für die Herstellung der in den 88 68 bis 71 angegebenen Einrichtungen wird Frist bis zum 30. April 1914 gewährt. 7