330 Randes der Grube mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt ist. Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder sonstige Abgänge verunreinigten Stellen der Umgebung der Grube abzuschürfen und mit den Kadavern zu vergraben. (2) Die bei der unschädlichen Beseitigung nach Abs. 1 unter a bis d gewonnenen Erzeugnisse und Rückstände können, sofern nicht andere Bestimmungen entgegenstehen, außer zum Genusse für Menschen frei verwendet werden, jedoch nur unter der Voraus- setzung, daß eine nachträgliche Beschmutzung durch unverarbeitete Kadaver oder tierische Teile ausgeschlossen ist. Zu diesem Zwecke müssen die Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen stattfinden; auch dürfen Personen, die mit den zur Verarbeitung bestimmten rohen tierischen Teilen in Berührung kommen, ohne Wechsel der Oberkleider, ohne Wechsel oder Reinigung des Schuhzeugs und ohne gründliches Waschen der Hände die Räume, in denen die genannten Erzeugnisse und Rückstände gewonnen und gelagert werden, nicht betreten. § 79 (68). Der unschädlichen Beseitigung unterliegen auch alle nicht verwendbaren Teile von Kadavern und Abfälle, die sich bei der weiteren Verarbeitung von Kadavern ergeben. § 80 (69). ) Soweit seuchenpolizeiliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, dürfen von Kadavern außer den Häuten (8 77) verwendet werden: Fett nach Kochung oder Ausschmelzung, Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Haare, Wolle, Borsten und Federn nach Auskochung oder Trocknung, Flechsen (Sehnen, Muskelstreifen) nach völliger Trocknung. Jedoch müssen die Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen stattfinden, damit eine Beschmutzung nach erfolgter Verarbeitung durch unverarbeitete Kadaver oder tierische Teile vermieden wird. 2) Unbeschadet der Vorschrift im Abs. 1 ist die Abgabe von Fleisch aus Ab- deckereien verboten. Jedoch kann, soweit seuchenpolizeiliche Bedenken nicht entgegen-