331 stehen, ausnahmsweise die Abgabe von Fleisch als Futtermittel für Tiere unter der Bedingung gestattet werden, daß das Fleisch vor der Abgabe gekocht und hierauf durch Einspritzung auffälliger, von der Fleischfarbe abweichender Farbstoffe vollständig gefärbt wird. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Fleisches ist polizeilich zu überwachen. Das Kochen des Fleisches ist nur dann als genügend anzusehen, wenn das Fleisch unter der Einwirkung der Hitze auch in den innersten Schichten grau oder grauweiß verfärbt ist, und wenn der von frischen Schnittflächen abfließende Saft eine rötliche Farbe nicht mehr besitzt. § 81 (70). Auch bei schon bestehenden Abdeckereien ist für die Lagerung von unverarbeiteten tierischen Teilen und für die Zerlegung von Kadavern ein besonderer Raum zu ver- wenden, der von dem Raume getrennt ist, wo die tierischen Teile gekocht oder sonst verarbeitet werden. § 82 (71). Transportwagen, Geräte und Betriebsräume sind nach jedesmaliger Benutzung gründlich zu reinigen und, wenn es sich um die Beseitigung eines mit einer Seuche behafteten Kadavers gehandelt hat, zu desinfizieren. § 83 (72). ) Der Inhalt der Sammelgrube (§ 70) ist entsprechend dem im § 14 Abfk. 1 Nr. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren für die Desinfektion von Jauche angegebenen Verfahren zu desinfizieren, nach Bedarf zu entleeren und nach näherer Bestimmung der Ortspolizeibehörde wegzuschaffen. (2) Das Medizinalkollegium kann für die Behandlung des Abflußwassers aus den Abdeckereien weitergehende Vorschriften erlassen. § 4 (73). (1) Der höchste Grundwasserstand des zum Vergraben von Kadavern und tierischen Teilen bestimmten Geländes (des Wasenplatzes) soll so tief liegen, daß Gruben von