332 2 m Tiefe angelegt werden können, ohne daß auf Wasser gestoßen wird. Die Gruben sollen mindestens 0,55 m voneinander getrennt sein und dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde geöffnet oder erneut in Benutzung genommen werden. Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten mit Sicherheit anzunehmen ist, daß eine vollständige Verwesung der in der Grube untergebrachten Kadaver oder Kadaverteile stattgefunden hat, und daß ansteckungsfähige Seuchenkeime in der Grube nicht mehr vorhanden sind. In besonderen Ausnahme- fällen kann die vorzeitige Offnung solcher Gruben unter Anwendung aller erforderlichen Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher ÜUberwachung gestattet werden. Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen Tierteile sind wieder vorschriftsmäßig zu vergraben oder sonst (8§ 78) unschädlich zu beseitigen. (2) Der Wasenplatz darf zu keinem anderen Zwecke als zum Vergraben von Kadavern benutzt werden; insbesondere ist verboten, auf ihm Viehfutter zu gewinnen oder ihn beweiden zu lassen. § 85 (74). 1) Das Halten von Schweinen auf dem Adbdeckereigrundstück ist verboten. (2) Für Hunde, die auf dem Abdeckereigrundstücke gehalten werden, kann die An- kettung oder Unterbringung in Zwingern angeordnet werden. Beaufsichtigung. § 86 (75). Die Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen sind bei sich darbietender Gelegenheit, jedoch mindestens halbjährlich einmal vom beamteten Tierarzt zu besichtigen. Hierbei sind die einschlägigen Vorschriften im 8 17 Abs. 4 zu beachten. § 87 (76). (1) Inhaber von Abdeckereien oder von Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen oder sonstige Personen, die zur