339 dünntes Kresolwasser (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 der Anweisung für das Des- infektionsverfahren). § 104 (93). (1) Gewerbsmäßige Viehkastrierer haben ein Kontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und Gehöften sie Kastrationen vorgenommen haben. Das Kontrollbuch ist 1 Jahr lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren und den Polizeibeamten und den beamteten Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (2) Die Kontrollbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seiten- zahlen versehen sein. Sie dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem die Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, von dem aus der Gewerbebetrieb stattfindet, die Gesamtzahl der Seiten durch einen Eintrag auf der ersten Seite beglaubigt hat. Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie das Einheften neuer Blätter ist untersagt. Die Eintragungen in die Kontrollbücher sind unmittelbar nach der er- folgten Kastration und mit Tinte oder Tintenstift zu machen. Abänderungen dürfen nur mittels Durchstreichens und so bewirkt werden, daß das Durchgestrichene lesbar bleibt. II. Vorschriften zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. (§§ 18 bis 61, 78 des Reichsgesetzes.) 1. Wilzbrand, Rauschbrand, Wild= und KRinderseuche. A. Wilzbrand. I. Schutzmaßregeln. § 105 (94). (1) Ist der Ausbruch des Milzbrandes oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde die Absonderung, nötigenfalls auch die Bewachung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes).